Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36Artikel eins, Paragraph 36
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Niederschrift
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Über jede Sitzung der Personalkommission ist eine Niederschrift zu führen. Die Führung der Niederschrift obliegt dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Personalkommission. Die Beiziehung eines Schriftführers ist zulässig.
(2)Absatz 2,In die Niederschrift sind aufzunehmen:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder der Personalkommission,
die Planstelle, für die der Vorschlag zu erstatten ist,
Anträge der Mitglieder der Personalkommission,
Beschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (§ 180 Abs. 2 RStDG) in wörtlicher Fassung undBeschlüsse und der zu erstattende Vorschlag (Paragraph 180, Absatz 2, RStDG) in wörtlicher Fassung und
das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (§ 186 Abs. 6 RStDG).das namentliche Abstimmungsergebnis sowie allfällige Minderheitsmeinungen (Paragraph 186, Absatz 6, RStDG).
(3)Absatz 3,Die Niederschrift ist vor Schließung der Sitzung zu verlesen. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind unmittelbar nach der Verlesung vorzubringen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Personalkommission zu unterfertigen und bei der Behörde, bei der die Personalkommission eingerichtet ist, unter Verschluß abzulegen und durch mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
Schlagworte
Verschlußakt, Reihung
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40094378